Schon vom Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gehört? Das Gesetz mit dem sehr langen Namen ist zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten und bringt einige Neuerungen sowie Regeln für Betreiber von Websites, Unternehmen und Agenturen.
Für Webseitenbetreiber gilt nach dem TTDSG folgendes:
Cookies (Datenpakete, die von Websites erzeugt werden, um individuelle Nutzerdaten zu speichern) und Tracking-Dienste wie Google Analytics und Facebook Pixel müssen bis zur Einwilligung inaktiv bleiben. Ausgenommen sind technisch notwendige Cookies, die eine Funktion der Webseite überhaupt erst ermöglichen, z. B. Warenkörbe oder Zahlungsprozesse und Cookies, die ausschließlich der Datenübertragung dienen.
Daneben benötigen die Cookies und Tracking-Dienste eine aktive Einwilligung der Besucher. Bereits vorausgewählte Felder oder Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit sind unzulässig.
Das Cookie-Banner muss die Auswahlmöglichkeiten „Annehmen“ und „Ablehnen“ enthalten. Zusätzlich müssen die Nutzer über den Zweck, die Anzahl und Anbieter der verwendeten Dienste vorab informiert werden.
Benötigen Sie hierbei Unterstützung? Gerne unterstützen wir bei der Realisierung. Auch wäre das ein idealer Zeitpunkt, die Website dahingehend zu überprüfen, ob neue Tools zum Einsatz kommen, die in der Datenschutzerklärung bisher noch gar nicht abgebildet werden.